HEUTE: ZENTRALE UND DEZENTRALE WARMWASSERVERSORGUNG
So Ihr Lieben heute möchte ich wieder helfen im Bereich ALG 2.
Wie Ihr ja wisst, gibt es ja im Bereich Wärme in der Wohnung viele Möglichkeiten.
Wer zum Beispiel einen Gasboiler oder Elektroboiler nutzt zur Warmwasseraufbereitung der hat eine dezentrale Warmwasserversorgung. Somit kann man beim Jobcenter / Arge einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, man kann daher wenn man feststellt das dieses nicht berücksichtigt wurden ist einen Überprüfungsantrag (rückwirkend) stellen. Das Jobcenter oder auch die ARGE muss dann die Bescheide zurücknehmen und auch überprüfen und gegebendalls nachzahlen. Bevor man einen Überprüfungsantrag stellt sollte man erstmal einen Widerspruch einlegen wenn man die Frist noch nicht versäumt hat.
Die Berechnungsgrundlage dabei ist sehr einfach ab 01.Januar 2015.
- Regelbedarf: 399,00 Euro (Volljährige / Alleinerziehende), da beträgt der pauschale Mehrbedarf 9,18 Euro (Prozentsatz: 2,3 Prozent)
- Regelbedarf: 360,00 Euro (volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft), da beträgt der pauschale Mehrbedarf 8,28 Euro (Prozentsatz: 2,3 Prozent)
- Regelbedarf: 320,00 Euro (Volljährige unter 25 Jahren), da beträgt der pauschale Mehrbedarf 7,36 Euro (Prozentsatz: 2,3 Prozent)
- Regelbedarf: 302,00 Euro (Kinder 15 bis 18 Jahre), da beträgt der pauschale Mehrbedarf 4,23 Euro (Prozentsatz: 1,4 Prozent)
- Regelbedarf: 267,00 Euro (Kinder 7 bis 14 Jahre), da beträgt der pauschale Mehrbedarf 3,20 Euro (Prozentsatz: 1,2 Prozent)
- Regelbedarf: 234,00 Euro (Kinder 0 bis 6 Jahre), da beträgt der pauschale Mehrbedarf 1,87 Euro (Prozentsatz: 0,8 Prozent)
Daher brauch man auch eine schriftliche Bestätigung vom Vermieter das die Warmwasseraufbereitung dezentral erfolgt in der Wohnung.
So Ihr Lieben, jetzt kommen wir zur zentralen Warmwassererzeugung.
Bei Erdgas, Erdöl und Fernwärme werden die tatsächlichen Heizkosten übernommen, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 SGB II.
Durch einen Urteil des BSG vom 07.07.2011 kommt neben der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferung noch ein weiterer Punkt zu den Heizkosten und zwar die Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme. Dieses nennt sich Heizstrom.
Da die Gastherme keinen seperaten Zähler oder Zwischenzähler hat, ist es somit schwierig den Verbrauch des Heizstrom zu ermitteln. Daher sind die Kosten für den Heizstrom zu schätzen. Laut meinen Informationen sollen es ca. 30,00 Euro pro Monat sein.
Ich kann auf jeden Fall nur sagen das es nicht einfach ist dieses beim Jobcenter / ARGE durchzusetzen. Da man dort immer wieder alles in die Länge zu ziehen. Bei manchen Engerielieferanten gibt es tatsächlich Nachweise, bei manchen leider nicht und da das Jobcenter / ARGE jede Menge Nachweise haben, z.B. Wieviele Stunden wird die Pumpe betrieben, an wie vielen Tagen und Stunden wird diese betrieben pro Tag und das noch aufgeteilt nach Heizperioden. Was natürlich manchmal ignoriert wird das die Gastherme auch ein Nachtspeicher hat. Des weiteren wird die Gastherme ja auch zum erhitzen des Wassers und Heizung (das Wasser in der Heizung) genutzt. Das heißt das die Gastherme eigentlich das ganze Jahr an ist, weil man sich auch waschen muss. Wenn man nämlich den Wasserhahn anmacht und auf heiß dreht, dann geht auch automatisch die Gastherme an, weil kalt duschen und baden ist nicht schön. Sollte man also keine Nachweise erbringen können muss das Jobcenter / ARGE den Heizstrom schätzen.
So ich hoffe doch das ich Euch heute auch wieder helfen konnte, bis zum nächsten Mal.
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